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Ich gehe hier hauptsächlich auf finanzielle Unterstützungen für Vollzeit-Studenten ein.
Links zu den erwähnten und benötigten Formularen sind am Ende dieser Seite zu finden.
Kindergeld
Das Kindergeld muß nach der Geburt des Kindes beantragt werden. Es ist unabhängig vom Einkommen.
154 Euro werden jeweils für das erst bis dritte Kind gezahlt,
179 Euro für jedes weitere Kind.
Fällt das Kindergeld für das erste Kind weg, weil es durch eigene Einkünfte und Bezüge
die das Existenzminimum im Kalenderjahr überschreiten, rückt das zweite Kind an die Stelle
des ersten.
Alle Infos zum Kindergeld ganz ausführlich gibt es
hier.
Kinderzuschlag
Kinderzuschlag ist eine Ergänzung zum Kindergeld (seit 2005).
Kinderzuschlag wird nur für minderjährige Kinder gezahlt.
Eltern können diese Ergänzungsleistung beantragen, wenn sie zwar über ausreichendes
Einkommen verfügen, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu decken, aber nicht über genügend
Einkommen verfügen, um ihre minderjährigen Kinder zu versorgen. Er beträgt höchstens
140 Euro pro Monat
Die Bearbeitungszeit ist extrem lang (bis zu einem Jahr!) und in 80% aller Fälle wird der Antrag
abgelehnt. Aber man kanns ja mal versuchen...
Erziehungsgeld
Erziehungsgeld ist einkommensabhängig. Ist das Einkommen zu hoch, wird das Erziehungsgeld
gekürzt bzw. nicht gezahlt. Auf Wohngeld oder Sozialhilfe wird es nicht angerechnet.
Schüler, Studenten und Auszubildende erhalten Erziehungsgeld unabhängig davon, ob sie
ihre Ausbildung unterbrechen oder nicht.
Die Höhe des Erziehungsgeldes beträgt entweder
307 Euro pro Monat bis das Kind 2 Jahre alt wird oder
460 Euro pro Monat bis das Kind 1 Jahr alt wird.
Das Erziehungsgeld sollte so bald wie möglich nach der Geburt beantragt werden.
Es muß mit einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit gerechnet werden vor deren Abschluss
kein Erziehungsgeld gezahlt wird. Das Geld wird rückwirkend nur für höchstens 6 Monate gezahlt.
Der Antrag fürs zweite Jahr muß gesondert gestellt werden.
Eine Übersicht der Erziehungsgeldstellen in den Bundesländern gibt es in der Broschüre
"Erziehungsgeld, Elternzeit" (pdf).
In folgenden Bundesländern gibt es zusätzlich das Landeserziehungsgeld:
Baden-Württemberg, Bayern. Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen.
Das Landeserziehungsgeld setzt erst nach dem zweiten Geburtstag des Kindes ein und wird unterschiedlich lange gezahlt. Es richtet sich auch nach dem Einkommen der Eltern.
Stiftung "Mutter und Kind"
Frauen oder Paare mit geringem Einkommen können bis zur Geburt ihres Kindes über eine Beratungstelle (z.B. Pro Familia) einen Antrag auf finanzielle Hilfe für Babyausstattung und Umstandskleidung bei der Stiftung stellen.
Ob diese Hilfe gewährt wird, hängt vom Einkommen der werdenden Eltern ab. Die Höhe des Geldes richtet sich nach Einkommen, Kinderzahl etc. Anträge erhält man bei den Beratungsstellen.
Für die Gewährung einer Hilfe ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der nur von der Schwangeren selbst gestellt werden kann.
Der Antrag muß in den ersten Monaten der Schwangerschaft in der Beratungsstelle gestellt sein, eine spätere Beantragung während der Schwangerschaft ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Nach der Geburt gestellte Anträge sind von der Bundesstiftung ausgeschlossen.
Wohngeld
In bestimmten Fällen, zum Beispiel bei geringem Familieneinkommen, kann ein Wohngeldantrag gestellt werden.
In Hannover wird der Antrag beim AMT FÜR WOHNUNGSWESEN gestellt.
Achtung:
Studenten erhalten normalerweise kein Wohngeld, denn nahezu jeder Student hat "dem Grunde nach"
Anspruch auf das BAföG. Hirbei ist es vollkommen egal, ob BAföG-Leistungen beantragt/gezahlt wurden
oder nicht (z.B. wegen zu hohem eigenen Einkommens oder zu hohem Einkommen der Eltern).
Wenn allerdings nur ein Familienmitglied nicht Student (und damit keinen BaföGanspruch hat) ist,
besteht Anspruch auf das Wohngeld.
Beispiel:
Ein Studentenpaar (unabhängig, ob miteinander verheiratet oder nicht) hat
ein gemeinsames Kind. Zwar die beiden Studenten nicht wohngeldberechtigt, aber
da das Kind aber nicht studiert und somit auch kein BAföG beantragen kann, ist
der gesamte Familienhaushalt wohngeldberechtigt.
Sozialhilfe
Studenten sind normalerweise nicht sozialhilfeberechtigt, da sie "dem Grunde nach" Anspruch auf BAföG haben.
(siehe "Wohngeld").
Allerdings gilt auch hier: Wenn ein Mitglied des Haushaltes keinen
BAföGanspruch hat, kann für diesen Sozialhilfe beantragt werden.
Mehrbedarf für Schwangere
Nach der 12. Schwangerschaftswoche besteht eventuell ein Anspruch auf Mehrbedarf von 20% des maßgeblichen Regelsatzes. Als Nachweis hierfür genügt der Mutterpaß oder ein ärztliches Attest.
Der Mehrbedarfszuschlag soll schwangerschaftsbedingte erhöhte Bedürfnisse für Ernährung, Kleidung u.a. aufkommen.
Zusätzlich können auch einmalige Leistungen wie Sonderausstattungen an Bekleidung, Klinkbedarf, Grundausstattung an Bekleidung und Möbeln fürs Baby oder/und Wohnungsumbauten gewährt werden.
(Quelle: http://www.frauenbuero.uni-freiburg.de/aktuelles/Studieren_mit_Kind.pdf)
Allerdings erhält diese Leistungen nicht jede werdende Mama unter den Studenten.
Ich weiß nicht genau, nach welchem Einkommenssatz sich das richtet. Bei Bedarf halt
einfach mal beim Studentenwerk bzw. Sozialamt nachfragen.
Hartz IV
Hartz IV kann unter Umständen beantragt werden. Ich zitiere einfach mal:
"Auch Kinder von Studierenden haben Anspruch auf Leistungen nach dem "Hartz-IV-Gesetz".
Darauf weist das "Sozialforum Mainz" unter Verweis auf ein Urteil des Sozialgerichts Oldenburg hin.
Studierende mit Kindern müssten einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen; auch wenn ihnen
diese Leistung nicht zustehe, eröffne der Umweg ihren Kindern den Anspruch auf Sozialgeld und
anteilige Unterkunfts- wie Heizkostenerstattung.
"Wir gehen davon aus, dass die meisten
Studierenden nicht darüber informiert sind", sagte Andreas Gieger vom Sozialforum Mainz.
Er hoffe, dass der AStA spätestens zum Sommersemester über die Auswirkungen von Hartz IV auf
Studierende informieren werde."
(Quelle: www.allgemeine-zeitung.de vom 24.3.2005)
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