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Wissenswertes



Soziale finanzielle Hilfen

 



Da sich da alle Regelungen gerade ändern und ich selbst noch nicht auf dem neusten Stand bin, ist diese Seite noch nicht auf dem aktuellen Stand. Beizeiten werd ich sie aber aktualisieren. Ich muß mich nur selbst ersteinmal ausführlicher damit befassen.

Für Eltern, deren Kinder vor dem 1.1.2007 zur Welt kommen, gelten ja noch die alten Bestimmungen. Die habe ich hier kurz zusammengefaßt. Am Ende der Seite sind Links zu den Anträgen aufgelistet.

Ich gehe hier hauptsächlich auf finanzielle Unterstützungen für Vollzeit-Studenten ein.
Links zu den erwähnten und benötigten Formularen sind am Ende dieser Seite zu finden.




Kindergeld

Das Kindergeld muß nach der Geburt des Kindes beantragt werden. Es ist unabhängig vom Einkommen.
154 Euro werden jeweils für das erst bis dritte Kind gezahlt,
179 Euro für jedes weitere Kind.
Fällt das Kindergeld für das erste Kind weg, weil es durch eigene Einkünfte und Bezüge die das Existenzminimum im Kalenderjahr überschreiten, rückt das zweite Kind an die Stelle des ersten.

Alle Infos zum Kindergeld ganz ausführlich gibt es hier.



Kinderzuschlag

Kinderzuschlag ist eine Ergänzung zum Kindergeld (seit 2005).
Kinderzuschlag wird nur für minderjährige Kinder gezahlt.
Eltern können diese Ergänzungsleistung beantragen, wenn sie zwar über ausreichendes Einkommen verfügen, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu decken, aber nicht über genügend Einkommen verfügen, um ihre minderjährigen Kinder zu versorgen. Er beträgt höchstens 140 Euro pro Monat
Die Bearbeitungszeit ist extrem lang (bis zu einem Jahr!) und in 80% aller Fälle wird der Antrag abgelehnt. Aber man kanns ja mal versuchen...



Erziehungsgeld

Erziehungsgeld ist einkommensabhängig. Ist das Einkommen zu hoch, wird das Erziehungsgeld gekürzt bzw. nicht gezahlt. Auf Wohngeld oder Sozialhilfe wird es nicht angerechnet.
Schüler, Studenten und Auszubildende erhalten Erziehungsgeld unabhängig davon, ob sie ihre Ausbildung unterbrechen oder nicht.
Die Höhe des Erziehungsgeldes beträgt entweder
307 Euro pro Monat bis das Kind 2 Jahre alt wird oder
460 Euro pro Monat bis das Kind 1 Jahr alt wird.


Das Erziehungsgeld sollte so bald wie möglich nach der Geburt beantragt werden.
Es muß mit einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit gerechnet werden vor deren Abschluss kein Erziehungsgeld gezahlt wird. Das Geld wird rückwirkend nur für höchstens 6 Monate gezahlt.
Der Antrag fürs zweite Jahr muß gesondert gestellt werden.

Eine Übersicht der Erziehungsgeldstellen in den Bundesländern gibt es in der Broschüre "Erziehungsgeld, Elternzeit" (pdf).

In folgenden Bundesländern gibt es zusätzlich das Landeserziehungsgeld:

Baden-Württemberg, Bayern. Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen.

Das Landeserziehungsgeld setzt erst nach dem zweiten Geburtstag des Kindes ein und wird unterschiedlich lange gezahlt. Es richtet sich auch nach dem Einkommen der Eltern.



Stiftung "Mutter und Kind"

Frauen oder Paare mit geringem Einkommen können bis zur Geburt ihres Kindes über eine Beratungstelle (z.B. Pro Familia) einen Antrag auf finanzielle Hilfe für Babyausstattung und Umstandskleidung bei der Stiftung stellen.
Ob diese Hilfe gewährt wird, hängt vom Einkommen der werdenden Eltern ab. Die Höhe des Geldes richtet sich nach Einkommen, Kinderzahl etc. Anträge erhält man bei den Beratungsstellen.
Für die Gewährung einer Hilfe ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der nur von der Schwangeren selbst gestellt werden kann.
Der Antrag muß in den ersten Monaten der Schwangerschaft in der Beratungsstelle gestellt sein, eine spätere Beantragung während der Schwangerschaft ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Nach der Geburt gestellte Anträge sind von der Bundesstiftung ausgeschlossen.



Wohngeld

In bestimmten Fällen, zum Beispiel bei geringem Familieneinkommen, kann ein Wohngeldantrag gestellt werden.
In Hannover wird der Antrag beim AMT FÜR WOHNUNGSWESEN gestellt.

Achtung:
Studenten erhalten normalerweise kein Wohngeld, denn nahezu jeder Student hat "dem Grunde nach" Anspruch auf das BAföG. Hirbei ist es vollkommen egal, ob BAföG-Leistungen beantragt/gezahlt wurden oder nicht (z.B. wegen zu hohem eigenen Einkommens oder zu hohem Einkommen der Eltern).
Wenn allerdings nur ein Familienmitglied nicht Student (und damit keinen BaföGanspruch hat) ist, besteht Anspruch auf das Wohngeld.

Beispiel:
Ein Studentenpaar (unabhängig, ob miteinander verheiratet oder nicht) hat ein gemeinsames Kind. Zwar die beiden Studenten nicht wohngeldberechtigt, aber da das Kind aber nicht studiert und somit auch kein BAföG beantragen kann, ist der gesamte Familienhaushalt wohngeldberechtigt.



Sozialhilfe

Studenten sind normalerweise nicht sozialhilfeberechtigt, da sie "dem Grunde nach" Anspruch auf BAföG haben. (siehe "Wohngeld").
Allerdings gilt auch hier: Wenn ein Mitglied des Haushaltes keinen BAföGanspruch hat, kann für diesen Sozialhilfe beantragt werden.



Mehrbedarf für Schwangere

Nach der 12. Schwangerschaftswoche besteht eventuell ein Anspruch auf Mehrbedarf von 20% des maßgeblichen Regelsatzes. Als Nachweis hierfür genügt der Mutterpaß oder ein ärztliches Attest.

Der Mehrbedarfszuschlag soll schwangerschaftsbedingte erhöhte Bedürfnisse für Ernährung, Kleidung u.a. aufkommen.
Zusätzlich können auch einmalige Leistungen wie Sonderausstattungen an Bekleidung, Klinkbedarf, Grundausstattung an Bekleidung und Möbeln fürs Baby oder/und Wohnungsumbauten gewährt werden.
(Quelle: http://www.frauenbuero.uni-freiburg.de/aktuelles/Studieren_mit_Kind.pdf)

Allerdings erhält diese Leistungen nicht jede werdende Mama unter den Studenten.
Ich weiß nicht genau, nach welchem Einkommenssatz sich das richtet. Bei Bedarf halt einfach mal beim Studentenwerk bzw. Sozialamt nachfragen.



Hartz IV

Hartz IV kann unter Umständen beantragt werden. Ich zitiere einfach mal:

"Auch Kinder von Studierenden haben Anspruch auf Leistungen nach dem "Hartz-IV-Gesetz". Darauf weist das "Sozialforum Mainz" unter Verweis auf ein Urteil des Sozialgerichts Oldenburg hin.
Studierende mit Kindern müssten einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen; auch wenn ihnen diese Leistung nicht zustehe, eröffne der Umweg ihren Kindern den Anspruch auf Sozialgeld und anteilige Unterkunfts- wie Heizkostenerstattung.
"Wir gehen davon aus, dass die meisten Studierenden nicht darüber informiert sind", sagte Andreas Gieger vom Sozialforum Mainz. Er hoffe, dass der AStA spätestens zum Sommersemester über die Auswirkungen von Hartz IV auf Studierende informieren werde."
(Quelle: www.allgemeine-zeitung.de vom 24.3.2005)



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